RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.01.2020

Dr. Alexander Konzelmann

Der elektronische Tintenkiller im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl

Gut ist das Gegenteil von gut gemeint

Gina Sanders - Fotolia

Das E-Government-Gesetzes des Bundes verlangt, dass Inhalte amtlicher Mitteilungs- und Verkündungsblätter dauerhaft zugänglich sind „und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist“. Daran sollte das BMI nochmals üben.

Tippfehler im amtlichen Verkündungsblatt

Amtliche Verkündungsblätter werden im Rahmen von E-Government-Projekten seit vielen Jahren auch online zur Verfügung gestellt. Das hat den Vorteil, dass der gleichzeitige und parallele Zugriff vieler Rechtsanwender gewährleistet ist und dass man auch ohne an ein Bibliotheksregal zu gehen jederzeit historische Ausgaben nachlesen kann. Voraussetzung dafür ist die Gewährleistung, dass die Papierausgabe und die Online-Ausgabe (im Normalfall als Text-PDF, im Idealfall als digital signiertes PDF/A) identisch sind. Hilfreich ist zudem ein Vorsorgeklausel für Problemfälle. § 15 Absatz 2 Satz 4 EGovG lautet daher: „Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.“ Eine Regelung für nachträgliche Abweichungen wird allerdings nicht gefordert. [1]

Das Gemeinsame Ministerialblatt der Bundesregierung, herausgegeben vom Bundesministerium des Innern (amtliche Abkürzung „GMBl“, ISSN 0939-4729) erscheint als amtliches Verkündungsblatt in loser Folge und parallel dazu als elektronische Version auf den Seiten www.gmbl-online.de.

Die Ausgabe GMBl. 2018 Nr. 41-43 publizierte am 10. Oktober 2018 Änderungstabellen zu Tarifverträgen im öffentlichen Dienst (TVöD). Auf den Seiten 796 und 797 gab es dabei Tippfehler: Auf Seite 796 wurde in recht offensichtlicher Weise in der Tausenderstelle eines Monatsgehalts für Beschäftigte im Pflegedienst eine „5“ anstelle einer „4“ abgedruckt, sodass man in „Stufe 2“ ca. 800 Euro mehr verdient hätte als in „Stufe 3“, obwohl die Gehälter ansonsten parallel zu den Stufenbezeichnungen aufsteigen. Auf Seite 797 wurde für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in einer Entgeltgruppe für den Zeitraum „1.4.2019 bis 29.2.2020“ in allen Stufen dasselbe Gehalt ausgewiesen wie für den Zeitraum „1.3.2018 bis 31.3.2019“, obwohl in allen anderen Entgeltgruppen Steigerungen vorgesehen waren. Diese Fehler wurden im GMBl. 2019 Nr. 4 Seite 69 berichtigt. Soweit also ein „normaler“ Vorgang, der zwar zum Glück selten ist, aber vorkommt und für den auch ein Standardverfahren vorgesehen ist...[mehr]

Dr. Alexander Konzelmann
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