RICHARD BOORBERG VERLAG

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16.03.2020

Prof. Dr. Frank Bätge; Franz Dillmann

Demokratie und Arithmetik

Neues Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW zur Stichwahl und zur Einteilung kommunaler Wahlbezirke

Christian Schwier - Fotolia

Reicht eine relative Mehrheit bei der Bürgermeister- und Landratswahl? Was ist bei der Einteilung in Wahlbezirke zu beachten? 

„Das Heil der Demokratien, von welchem Typus und Rang sie immer seien, hängt von einer geringfügigen technischen Einzelheit ab: vom Wahlrecht. Alles andere ist sekundär.“

(Jose Ortega y Gasset)

Alle Staatsgewalt „geht vom Volke aus“. Damit die Staatsgewalt nicht vom Staat selbst ausgeht, sind verfassungsgemäße Wahlen essenziell. Wahlen in Bund, Land und auch den Kommunen (Art. 28 Abs. 1 GG) müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim sein. Die Gleichheit der Wahl umfasst die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit.

Das diese ehernen Grundsätze garantierende Wahlrecht ist indes oft Zankapfel, mitunter sogar Spielball politischer Interessen und Kräfte, wie die aktuelle Kontroverse um eine Verkleinerung des Bundestages belegt. Die Judikative ist gefragt, Wahlrechtsänderungen wieder in verfassungsgemäße Bahnen zu lenken. Stets ist die Gefahr virulent, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt (vgl. BVerfGE 120, 82)...[mehr]

Prof. Dr. Frank Bätge
Franz Dillmann
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