RICHARD BOORBERG VERLAG

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24.04.2020

Robin Schmitt

Datenschutz in Zeiten des Coronavirus

Rechtmäßigkeit der Nutzung von Bewegungsdaten zur Pandemie-Bekämpfung

DedMityay - stock.adobe.com

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss beim Datensammeln gewährleitstet sein.

Das Coronavirus hat die Welt fest im Griff. Das wichtigste Gegenmittel ist die Verlangsamung der unvermeidlichen Ausbreitung. Zum Nachvollziehen von Infektionsketten, der Identifizierung potenzieller Infizierter und zur Warnung Gefährdeter könnte eine Auswertung und Analyse von Bewegungsdaten unserer Smartphones dienen. Bereits früh äußerte das Robert Koch Institut (RKI) entsprechende Überlegungen. Andere Länder zögerten nicht lange mit der Umsetzung derartiger Maßnahmen: In Israel überwacht nun der Inlandsgeheimdienst Standortdaten und in Südkorea kann sich jeder per App anzeigen lassen, an welchen Orten sich zuvor Infizierte aufhielten. Die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit ist also angebracht, zumal IT-Experten Zweifel an dem praktischen Nutzen derartiger Vorhaben anmelden.

Unterscheidung zwischen Funkzellen und GPS

Zunächst muss zwischen zwei verschiedenen Arten von Daten und deren Nutzen unterschieden werden: Verbindungsdaten von Funkzellen und GPS-Standortdaten.

Internetfähige Geräte verbinden sich zum Aufbau einer Internetverbindung mit nahen Funkzellen. Telekommunikationsanbieter wie die Telekom oder Telefónica speichern diese Verbindungsdaten abhängig vom jeweiligen Tarif zum Teil für mehrere Wochen. Herausfinden lässt sich jedoch nicht der konkrete Standort, sondern lediglich welche und wie viele Personen sich zu einem bestimmten Zeitpunkt im Radius der Funkzelle aufgehalten haben...[mehr]

Thomas Schmitt
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