RICHARD BOORBERG VERLAG

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21.02.2019

Dr. rer. publ. Ulrich Koch

Das Bewacherregister kommt…

fünf Monate später als geplant

Andreas Ernst - stock.adobe.com

Das Bewacherregister soll bis zum 1. Juni 2019 vollständig befüllt sein. Diese zentrale elektronische Dokumentation wird dann erstmals alle Daten zu Gewerbetreibenden und Wachpersonal vorhalten.

I. Entstehungsgeschichte

Durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) hat der Gesetzgeber die Regeln für das Bewachungsgewerbe verschärft. Anlass dafür waren unter anderem Übergriffe von Sicherheitspersonal in Flüchtlingsunterkünften sowie Vorkommnisse bei der Bewachung von Großveranstaltungen. Die erhöhten Anforderungen an die Qualifikation und die Zuverlässigkeit von Bewachungsgewerbetreibenden (§ 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung) und Wachpersonen in sensiblen Bereichen (§ 34a Absatz 1a) sind am 1. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der neu angefügte § 34a Absatz 6 sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2018 ein Bewacherregister zu errichten ist, in dem bundesweit Daten zu den Bewachungsunternehmern und zum Bewachungspersonal elektronisch auswertbar zu erfassen und auf Stand zu halten sind.

Bewachungsgewerbetreibende und Wachpersonen mit besonders sicherheitsrelevanten Aufgaben (Bewachung von Flüchtlingsunterkünfte und zugangsgeschützten Großveranstaltungen sowie die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann) unterliegen dann einer Zuverlässigkeitsprüfung. Vorgesehen ist eine Regelabfrage bei der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz (§ 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 und Absatz 1a Satz 4), die über das Bewacherregister erfolgen soll.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Zur Umsetzung der genannten Anforderungen hat die Bundesregierung am 25. Mai 2018 einen Gesetzentwurf für ein „Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften“ eingebracht (Bundestags-Drucksache 19/3829 bzw. Bundesrats-Drucksache 209/18). Dieser Gesetzentwurf sieht vor, in einem neuen § 11b der Gewerbeordnung die entsprechenden Vorschriften zum Bewacherregister zu bündeln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als Registerbehörde bestimmt.

Vorschläge des Bundesrates

In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2018 hat der Bundesrat zahlreiche inhaltliche und redaktionelle Korrekturen, Ergänzungen und Präzisierungen vorgeschlagen (Bundesrats-Drucksache 209/18 [Beschluss]). Darüber hinaus hat er dafür plädiert, die Gewerbetreibenden zu verpflichten, die im Bewacherregister zu erhebenden Daten und Unterlagen selbst zu erfassen beziehungsweise hochzuladen. Angesichts von rund 10.000 Betrieben mit 200.000 Wachpersonen seien diese Arbeiten nur vom Gewerbe selbst und außerdem nicht bis zum 1. Januar 2019 möglich...[mehr]

Dr. rer. publ. Ulrich Koch
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