RICHARD BOORBERG VERLAG

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17.07.2020

Julian Rahe; Max Weber

Beseitigungsanordnung bei reiner Nutzungsänderung?

Zur neuen Regelung des § 82 BauO NRW

Natalia - stock.adobe.com

Zum 1.1.2019 trat in NRW die neue LBauO in Kraft. Neu ist auch § 82 BauO NRW, der sich mit der Beseitigung von Anlagen befasst. Aus dem Wortlaut der Norm resultiert die Frage, ob eine Beseitigungsanordnung auch in den Fällen zulässig ist, in denen lediglich eine Nutzungsänderung vorliegt.

Der neue § 82 BauO NRW

Die neue, zum 1.1.2019 in Kraft getretene LBauO lehnt sich an die Musterbauordnung an und enthält im Gegensatz zur Vorgängerregelung spezielle Ermächtigungsgrundlagen für bauordnungsrechtliche Maßnahmen. Mit einer besonderen Problematik dieser Neufassung soll sich der folgende Aufsatz näher befassen und eine Möglichkeit zur Handhabung dieser Konstellation liefern.

Zu den neuen Regelungen der BauO NRW gehört § 82 BauO NRW, der dem Wortlaut des § 80 MBauO entspricht und sich laut amtlicher Überschrift mit der „Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung“ befasst. Nach § 82 S. 1 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Gemäß S. 2 kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden....[mehr]

Julian Rahe
Max Weber
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