RICHARD BOORBERG VERLAG

×

28.08.2020

Christian Solmecke

BVerfG zum Recht auf Vergessen

„Zeitlicher Abstand“ alleine genügt nicht

kurapy - stock.adobe.com

Ein Unternehmer muss auch Jahre später noch erdulden, dass über seinen Täuschungsversuch im ersten Staatsexamen berichtet wird. So entschied das BVerfG in einem aktuellen Beschluss und äußerte sich einmal mehr zum „Recht auf Vergessenwerden“.

So könne ein Presseorgan auch nach Jahren noch Interesse an einer Berichterstattung zu einem persönlich unliebsamen Ereignis haben. Es sei allein erforderlich, dass es einen objektiven Anknüpfungspunkt für den jeweiligen Bericht gebe.

Bundesverfassungsgericht widerspricht BGH

Das Recht auf Vergessenwerden ist als Ausformung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung von BVerfG und Bundesgerichtshof (BGH) gewesen. In dem am 9. 7. 2020 veröffentlichten Beschluss des BVerfG (vom 23. 06. 2020, Az. 1 BvR 1240/14) wurde die Reichweite des Rechts auf Vergessenwerden erneut erörtert. Die zweite Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte sich mit seiner Entscheidung gegen die Bewertung der zuvor zuständigen Zivilgerichte.

Dem Beschluss liegt ein Fall um den Hamburger Unternehmer und Politiker Ulrich Marseille zugrunde. Marseille war Gründer und bis 2011 Vorstandsvorsitzender der Marseille-Kliniken AG. 2002 kandidierte er bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt für die Schill-Partei. Wegen eines Täuschungsversuchs hatte man Marseille 1983 vom ersten juristischen Staatsexamen ausgeschlossen....[mehr]

Christian Solmecke
Quelle: