RICHARD BOORBERG VERLAG

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03.06.2019

Eike Christian Westermann

BFH zur Kapitalertragsteuer…

vGA einer dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaft

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Am 11.12.2018 hat der BFH entschieden, dass der Ausschluss der Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG nicht nur für die begünstigte dauerdefizitäre Eigengesellschaft einer JPdöR gilt, sondern auch für die kapitalertragsteuerlichen Folgen beim unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseigner, der die Verluste der Gesellschaft trägt.

Im Entscheidungsfall glich eine kommunale Holdingkapitalgesellschaft die Verluste ihrer Tochter-GmbH aus, die ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft ausübte. Zwischen den beiden Gesellschaften bestand kein Organschaftsverhältnis i.S.d. § 14 KStG. Die Finanzverwaltung wollte deshalb die handelsrechtliche Gewinnminderung bei der Holding, die sich aus dem Verlustausgleich ergab, bei ihr als vGA gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG behandeln.

Nach § 8 Abs. 7 KStG sind die Rechtsfolgen einer vGA bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Ein solches Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei der jPdöR zu einem Hoheitsbetrieb gehört. Hinzukommen muss, dass die Mehrheit der Stimmrechte bei der defizitären Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf jPdöR entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften tragen.

Diese Voraussetzungen lagen bei der dauerdefizitären Tochtergesellschaft, die aus kulturpolitischen Gründen ohne kostendeckende Entgelte tätig war, unstreitig vor. Der BFH bestätigte, dass die Kommune als mittelbarer Anteilseigner die Verluste der Gesellschaft nachweislich wirtschaftlich getragen hatte. Dazu reichte es im Streitfall aus, dass die Kommune ihren Konzern mit entsprechenden Gewinnbetrieben ausgestattet hatte und zugunsten des Verlustausgleichs tatsächlich auf die entsprechende Ausschüttung der erwirtschafteten Gewinne verzichtete...[mehr]

Eike Christian Westermann
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