RICHARD BOORBERG VERLAG

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12.10.2020

Prof. Thomas Maier

Anwendung der Spartenregelung auch auf sog. Altverluste

Beschluss des Bundesfinanzhofs

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Der BFH befasst sich in seinem Beschluss vom 23.9.2019 mit der bisher noch nicht entschiedenen Streitfrage, ob § 8 Abs. 9 KStG entgegen seinem Wortlaut auch dann anzuwenden ist, wenn im Jahr seiner erstmaligen Geltung (2009) kein (steuerbegünstigtes) Dauerverlustgeschäft betrieben wurde.

Sachverhalt:

Der Landkreis B ist (über die C-GmbH) mittelbarer Gesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH war bis zum 31.12.2006 Pächterin und Betreiberin des Museums D. Verpächter des Museums war der Landkreis B. Ab dem 1.1.2007 wurde das Museum D nicht mehr von der A-GmbH, sondern von der Schwestergesellschaft F-GmbH betrieben. Hierzu schloss die A-GmbH mit der F-GmbH einen (Unter-)Pachtvertrag ab. Ab dem 1.1.2007 hat die A-GmbH nicht nur Einkünfte aus der (Unter-)Verpachtung des Museums D an die F-GmbH, sondern auch Einkünfte aus Bauleistungen und Beteiligungen an Personengesellschaften. Der zum 31.12.2008 festgestellte Verlustvortrag zur Körperschaft- und Gewerbesteuer betrug 6.178.226 €. Ab dem 1.1.2009 erzielte die A-GmbH mit der Verpachtung des Museums folgende Gewinne: 2009 – 14.676 €, 2010 – 25.069 €, 2011 – 3.483 €. Lediglich im Jahr 2012 entstand bei der Verpachtung des Museums ein Verlust i.H.v. 357 €. Aus den sonstigen Tätigkeiten (Bauleistungen, Beteiligungen an Personengesellschaften) erzielte die A-GmbH durchweg Gewinne. Für das Streitjahr (2009) bildete das Finanzamt unter Anwendung des § 8 Abs. 9 KStG zwei Sparten: Die Sparte 1 „Museum“ umfasste die Verpachtung des Museumsbetriebs; die Sparte 2 „übrige Tätigkeiten“ umfasste Bauleistungen und Beteiligungen an Personengesellschaften. Den zum 31.12.2008 festgestellten Verlustvortrag i.H.v. 6.178.226 € ordnete das Finanzamt vollständig der Sparte 1 zu und verrechnete die Verlustvorträge mit den positiven Einkünften aus der Museumsverpachtung. Eine Verrechnung der Verlustvorträge mit den positiven Einkünften aus der Sparte 2 erfolgte nicht. Das Finanzamt unterwarf deshalb die Gewinne der Sparte 2 der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die A-GmbH macht im Wesentlichen geltend, dass sie seit 2007 keine strukturell defizitäre Tätigkeit mehr ausübe und deshalb die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG nicht durchzuführen sei....[mehr]

Prof. Thomas Maier
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