RICHARD BOORBERG VERLAG

×

13.07.2021

Ass. iur. Katja Ciekanowski

Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum stellt erlaubnispflichtige Sondernutzung dar

Beschluss des OVG NRW vom 20.11.2020; 11 B 1459/20

???? ??????? - stock.

Das stationsunabhängige Abstellen von Mietfahrrädern im öffentlichen Straßenraum (z.B. auf Gehwegen) dient in erster Linie dem Abschluss eines Mietvertrages und nicht vorwiegend dem Zweck der späteren Wiederinbetriebnahme, weshalb kein Gemeingebrauch, sondern vielmehr ein Sondergebrauch vorliege, der einer Erlaubnis bedarf.

Anordnung, Leihräderflotte zu entfernen

Eine Anbieterin von Leihrädern wurde von der Stadt Düsseldorf aufgefordert, ihre komplette Leihradflotte aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen auch in Zukunft zu unterlassen, weil keine entsprechende Sondernutzungserlaubnis vorliege.

Das VG Düsseldorf ließ die Nutzung auf Antrag des Unternehmens vorläufig weiter zu, wogegen die Stadt sich erfolgreich mit einer Beschwerde wandte...[mehr]

Ass. iur. Katja Ciekanowski
Quelle: