RICHARD BOORBERG VERLAG

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10.10.2019

Janina Heidemann; Dr. Felix Siebler, LL.M.

Änderung der sog. Clean Vehicles Richtlinie

Impulse für die Beschaffung von Fahrzeugen mit innovativen Antrieben durch die öffentliche Hand

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Als Teil des sog. zweiten Mobilitätspaktes legte die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bereits am 8. November 2017 einen Richtlinienvorschlag – COM (2017) 653 – zur Überarbeitung der am 4. Juni 2009 in Kraft getretenen Richtlinie 2009/33/EG (sog. „Clean Vehicles Richtlinie“) vor.

Daraufhin wurde die Richtlinie (EU) 2019/1161 zur Änderung der sog. Clean Vehicles Richtlinie am 20. Juni 2019 erlassen und ist am 10. Juli 2019 in Kraft getreten. Nunmehr sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/1161 gehalten, ihre entsprechenden nationalen Umsetzungsakte bis 2. August 2021 abzuschließen. Die Hebelwirkung ist dabei enorm, da die Ziele für die Vergabe öffentlicher Aufträge für umweltfreundliche Busse im Jahr 2025 europaweit zwischen 24 und 45 Prozent liegen, 2030 sollen es je nach der Größe der Bevölkerung des jeweiligen Mitgliedsstaates und seines Bruttoinlandsprodukts schon zwischen 33 und 66 Prozent sein. Die nachfolgenden Ausführungen sollen eine erste Übersicht über die Hintergründe und die Änderungen durch die Novellierung der sog. Clean Vehicles Richtlinie geben und mögliche Auswirkungen für die Beschaffung von Fahrzeugen aufzeigen.

Zwingender Handlungsbedarf der Europäischen Kommission

Die Änderung der sog. Clean Vehicles Richtlinie war aus Sicht der Europäischen Kommission unumgänglich, da die Zielsetzung einer Beschleunigung der Akzeptanz sauberer Fahrzeuge auf dem Markt in der gesamten Europäischen Union auf diesem bisherigen Wege nicht erreicht werden konnte. Die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers haben bislang nur in sehr geringem Maße zur Verringerung der Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen und zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit im Markt der Fahrzeuge mit innovativen Antrieben beitragen. Ein Handeln der Europäischen Kommission war daher zwingend, um dennoch die ehrgeizigen Ziele der Europäischen Union zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen – u. a. durch die Mitteilung „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ der Europäischen Kommission setzte sich diese das Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 zu verringern – erreichen zu können.

Überarbeitung der sog. Clean Vehicles Richtlinie als Impuls

Nunmehr soll die Umsetzung der umwelt-, klima- und energiepolitischen Ziele der Europäischen Union auf Grundlage der novellierten sog. Clean Vehicles Richtlinie im Wesentlichen auf zweierlei Weise beschleunigt und sichergestellt werden.

Zur Förderung und Stimulierung der Akzeptanz sauberer Fahrzeuge auf dem Markt wurde zum einen als Instrument zunächst die Festlegung verbindlicher Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe gewählt. Artikel 5 Absatz 1 der novellierten sog. Clean Vehicles Richtlinie fordert nunmehr bei der öffentlichen Beschaffung von Fahrzeugen in den jeweiligen Referenzzeiträumen vom 2. August 2021 bis 31. Dezember 2025 sowie vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 einen „Mindestprozentsatz sauberer Fahrzeuge an der Gesamtzahl der [zu beschaffenden] Straßenfahrzeuge“. Diese zu erfüllenden Mindestquoten sind für die einzelnen Mitgliedstaaten im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1161 verbindlich festgeschrieben...[mehr]

Janina Heidemann
Dr. Felix Siebler, LLM.
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