Nur etwas mehr als zwei Jahre nach der letzten, nach eingehenden Diskussionen zustande gekommenen Reform des Kommunalabgabenrechts in Bayern, bei dem auch in diesem Bundesland nach dem Vorbild von Rheinland-Pfalz als Alternative zu einmaligen Entgelten „wiederkehrende“ Beiträge für Ortsstraßen und beschränkt-öffentliche Wege eingeführt wurden, hat der Bayerische Landtag am 14. Juni 2018 beschlossen, Art. 5b ersatzlos zu streichen und ab 1. Januar 2018 keine Beiträge für „Straßenausbaubeitragsmaßnahmen“ mehr zu erheben (Art. 5 Abs. 1 S. 3 n.F. i.V.m. Art. 19 Abs. 7 BayKAG).
Wenige Wochen vorher war in Hessen ein Gesetzesvorschlag der LINKEN zur Aufhebung von Straßenbeiträgen (LT-Drs. 19/5961), der später inhaltlich auch von der SPD-Fraktion aufgegriffen wurde (LT-Drs. 19/6410), gescheitert; jedoch wurde mit Unterstützung der Regierungsmehrheit ein Vorstoß der FDP (LT-Drs. 19/5839) zur Aufhebung des „Erhebungszwangs“ (in § 11 Abs. 1 S. 2 HKAG) angenommen. Anders als in Bayern wurde dabei auch durch Ergänzung der „Einnahmebeschaffungsgrundsätze“ (§ 93 HGO; entsprechend Art. 62 BayGO) klargestellt, dass „Straßenbeiträge“ nach §§ 11, 11a HKAG von der Verpflichtung, „Entgelte vorrangig“ zu erheben, ausgenommen seien; unberührt davon bleibe aber die generelle Pflicht zum Haushaltsausgleich (nach § 92 Abs. 4 HKAG; ähnlich Art. 64 Abs. 3 S. 1 BayGO).
Nicht nur in diesen beiden Bundesländern wird damit auf wachsende Kritik an der als ungerecht empfundenen gegenwärtigen Beitragsfinanzierung örtlicher Straßenbaumaßnahmen reagiert, zumal die Ermöglichung wiederkehrender Beiträge bislang nicht die „erhoffte Akzeptanzsteigerung“ gebracht hat und zudem, wie die CSU-Fraktion in der Begründung ihres Gesetzesvorschlags (LT-Drs. 17/21586) weiter ausführt, „die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtlich schwierig und darüber hinaus nicht immer wirtschaftlich ist“.
Alle Beteiligten sind sich freilich klar darüber, dass Erschließungsbeiträge von den (erneuten) Reformen nicht tangiert werden, sondern hierfür weiterhin die Vorgaben der
§§ 127 ff. BauGB oder daran anknüpfender bzw. die frühere Bundesregelung fortführender Landesgesetze gelten (sollen), auch und soweit es um die straßenmäßige Erst-Erschließung von Grundstücken geht (s. etwa Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 – 3 BayKAG). Überdies ist ebenso einhellig klar, dass eine andere Weise der Finanzierung von (für den jeweiligen Baulastträger obligatorischen) Straßenausbaumaßnahmen an die Stelle der ersatzlos aufgehobenen treten muss; Streit über Art und Zeitpunkt des Übergangs (sowie des richtigen Stichtags hierfür) ist allerdings vorprogrammiert, wie die bayerische Debatte über unterschiedliche Konzepte der verschiedenen Landtagsfraktionen gezeigt hat (vgl. LT-Drs. 19 /19093 und 19/21461 – FREIE WÄHLER, 19/22256 – GRÜNE; 19/22255 – SPD).
Hessen konnte sich hier auf einen Anreiz zur Förderung der Einführung von bzw. eines Wechsels zu wiederkehrenden Beiträgen beschränken, indem das Land ab 2019 für kommunale Aufwendungen zur Bildung der Abrechnungsgebiete einen pauschalen finanziellen Ausgleich gewährt (Art. 3 des Gesetzes vom 28.5.2018, GVBl. S. 247). In Bayern verlautet für künftige Ausbaumaßnahmen, die nicht dem Übergangsregime des Art. 19 Abs. 9 BayKAG unterfallen, in der Entwurfsbegründung der CSU-Fraktion lediglich, hierfür soll den Gemeinden „ab 2019 eine pauschale Finanzierungsbeteiligung gewährt werden“ (Zielgröße im Endausbau mindestens 100 Mio. € pro Jahr), wobei „genaue Kriterien und Verteilungsparameter hierfür“ erst noch „bis zur Aufstellung des Doppelhaushalts 2019/2020 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Gemeindetag festgelegt“ werden sollen. Zu „Kosten“ für „Bürger und Wirtschaft“ heißt es dort ferner, diese Gruppen würden als „Steuerbürger“ belastet, weil die entstehenden Beitrags-/Abgabenausfälle „bei den Gemeinden über allgemeine Haushaltsmittel des Staates und in Zukunft teilweise auch durch Haushaltsmittel der Gemeinden finanziert werden müssen“.
Paradigmenwechsel, Befreiungsschlag oder Sackgasse?
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