Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum und die hieraus resultierenden Forderungen nach einem verstärkten sozialen Wohnungsbau beschäftigen Bund, Länder und Kommunen in Deutschland. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat vor diesem Hintergrund jüngst einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. Auf diesem Wege sollen die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsbau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt werden. Hintergrund seien der Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringerem oder mittlerem Einkommen sowie die steigenden Mieten. Nur durch verstärkten Wohnungsneubau könne die Nachfrage gedeckt werden. Zugleich müsse gewährleistet sein, dass Mietwohnraum weiterhin auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar bleibt. Die Maßnahme ziele vorwiegend auf private Investoren ab, sich verstärkt im bezahlbaren Mietwohnungsneubau zu engagieren. Die hierzu beabsichtigten Einführungen eines § 7b in das Einkommensteuergesetz (EStG) wird nicht ohne Folgewirkungen für die Finanzausstattung der bundesdeutschen Kommunen bleiben, denen hieraus in 2019 voraussichtlich Steuerausfälle von 19 Mio. Euro und im Jahr 2010 von 62 Mio. Euro drohen.
Ergänzung des EStG um einen § 7b
Der Referentenentwurf sieht vor, das Einkommensteuergesetz um einen § 7b zu ergänzen, welcher festlegen soll, dass für die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 in Anspruch genommen werden können. Im Fall der Anschaffung soll dabei eine Wohnung als neu gelten, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. In diesem Fall können die vorgenannten Sonderabschreibungen nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.
Auf diesem Wege soll im neuen § 7b Absatz 1 EStG die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, der Abschreibungszeitraum und die Abschreibungssätze geregelt werden. Zugleich ist ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs die reguläre lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen. Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 Prozent betragen. Somit können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwerf-AfA). Weiter wird in der Begründung ausgeführt, dass eine mehrfache Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen für dieselben Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass die Sonderabschreibungen ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden können und die Sonderabschreibung auch nur greift, soweit für das Gebäude, in dem die neue Wohnung zu belegen ist, eine Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG zulässig ist.
Anspruchsvoraussetzungen
Ferner sollten in § 7b Absatz 2 EStG diverse Einschränkungen für die Inanspruchnahme der neuen Sonderabschreibungen kodifiziert werden. Demnach sollen die Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werde können, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist und die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 des Bewertungsgesetzes erfüllt; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume. Ferner dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. [...mehr]