RICHARD BOORBERG VERLAG

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22.06.2020

Straßenbaubeitragssatzung

Kredite statt Entgeltabgaben?

Die Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung

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Das Verwaltungsgericht Hannover gab am 19.5.2020 in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Antrag der Stadt Laatzen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Verfügung statt, mit der die Kommunalaufsicht einen Aufhebungsbeschluss beanstandet hatte. Die Sache liegt derzeit zur Entscheidung dem OVG Lüneburg vor. Es sprechen gute Argumente dafür, die Beanstandung der Kommunalaufsicht aufrecht zu erhalten.

Ausgangsfall

Eine Gemeinde in Niedersachsen beschloss die Aufhebung ihrer Straßenausbaubeitragssatzung mit der Begründung, sie sei nicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet und beabsichtige, in Zukunft die Kosten für die Sanierung ihrer Straßen durch Einnahmen aus einer Erhöhung der Grundsteuer zu finanzieren. Nachdem die Gemeinde der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde auf deren Anfrage mitgeteilt hatte, sie habe bereits in der Vergangenheit Kredite zum Ausgleich ihres Haushalts in Anspruch genommen und werde dies auch weiterhin tun müssen, beanstandete die Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung und forderte die Gemeinde auf, den Aufhebungsbeschluss aufzuheben. Dagegen richtet sich die Klage der Gemeinde, mit der sie geltend macht, das Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde sei rechtswidrig.

Befugnis bzw. Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde zum Einschreiten

Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 NKomVG können in Niedersachsen die Kommunalaufsichtsbehörden Beschlüsse der Kommunen beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Trifft das zu, können sie nach § 173 Abs. 1 Satz 3 NKomVG verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden. Angesichts dessen stünde im vorliegenden Fall die Befugnis der Kommunalaufsichtsbehörde zum Einschreiten außer Frage, sofern der Beschluss zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung gegen ein Gesetz verstoßen, also rechtswidrig sein sollte. Zwar steht ein solches Einschreiten grundsätzlich im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Doch kann sich dieses Ermessen im Einzelfall auf Null reduzieren und dann eine Verpflichtung zum Einschreiten begründen. Eine solche Ermessensreduzierung dürfte u.a. anzunehmen sein, wenn ein für die Aufsichtsbehörde eindeutig erkennbarer Rechtsverstoß vorliegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.2.2007 – 10 LA 271/05 – NST-N 2008,39). Denn eine Kommunalaufsichtsbehörde hat sicherzustellen, dass die Gemeinden die geltenden Gesetze beachten (Art. 20 Abs. 3 GG). Dieses Verfassungsgebot erfordert bei eindeutigen Rechtsverstößen ein aufsichtsbehördliches Einschreiten (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 17a m.w.N.).

 

 

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Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus
Quelle:
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