RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.06.2020

Bauwesen

Grundzüge der Planung

Die neueste Rechtsprechung zu Befreiungsmöglichkeiten

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Einführung

Die Planungshoheit ist Ausfluss des Rechts der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 GG, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln zu dürfen. Sie gewährt den Gemeinden das Recht, auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Planungsaufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Dies tun sie in Form von intern wirksamen Flächennutzungsplänen (§ 5 BauGB) und Bebauungsplänen, die als örtliche Satzungen materielle Gesetze mit Bindungs- und Außenwirkung darstellen (§§ 8, 10 Abs. 1 BauGB). Nicht immer aber passen die Planungsvorstellungen der Gemeinden mit den gestalterischen Projektideen, dem Wunsch nach höherer Grundstücksausnutzung und den zeitlichen Vorgaben von Bauherren und Investoren zusammen. Zielkonflikte sind vorprogrammiert, wenn ein Vorhaben ohne Anpassung der planerischen Rahmenbedingungen an die Planung des Bauherren nicht realisierbar erscheint.

Die Möglichkeit der Befreiung

§ 31 Abs. 2 BauGB eröffnet die Möglichkeit, von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, sofern – neben weiteren Voraussetzungen – die „Grundzüge der Planung“ nicht berührt werden.

 

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Anna Leo
Quelle:
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