Nach der Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag am 18. Oktober 2019 hat der Deutsche Bundesrat am 8. November 2019 der Reform der Grundsteuer zugestimmt. Damit ist klar, dass an der Grundsteuer als unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen festgehalten wird. Die Grundsteuerreform war erforderlich aufgrund des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 10.04.2018 – 1 BvL 11/14), in dem die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer in Deutschland für verfassungswidrig erklärt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hatte geurteilt, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den westdeutschen Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien. Dem Gesetzgeber wurde auferlegt, bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen.
Weiterhin kein einheitliches Modell
Mit der Reform der Grundsteuer ändert sich die Bewertung der Grundstücke, die in Zukunft grundsätzlich nach einem wertabhängigen Modell erfolgt. Durch eine Grundgesetzänderung können sich die Bundesländer aber auch dafür entscheiden, die Grundsteuer nach einem wertunabhängigen Modell zu berechnen. Nach dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. 2019 S. 1546) hat der Bund nach Art. 105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht, können die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG künftig auch für die Grundsteuer durch Gesetz abweichende Regelungen treffen. Allerdings darf nach Art. 125b Abs. 3 GG das abweichende Landesrecht für die Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.
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