RICHARD BOORBERG VERLAG

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20.04.2020

Bauwesen

Berliner Mietendeckel: Summarisch geprüft

Keine vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften durch das BVerfG

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Die Ausgangssituation

Am 23. Februar 2020 trat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („MietenWoG Bln“) in Kraft. Das Gesetz regelt verschiedene Aspekte zur Mietenbegrenzung. Insbesondere darf in Bestandsmietverhältnissen keine höhere Miete als die Stichtagsmiete vom 18. Juni 2019 verlangt werden. Wurde die Wohnung zwischen dem Stichtag und dem Inkrafttreten des MietenWoG Bln erstmals oder neu vermietet, so darf nur diese vereinbarte Miete verlangt werden. Für Neuvermietungen ab dem Inkrafttreten des MietenWoG Bln gelten Obergrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Zudem dürfen ab dem 23. November 2020 in bestehenden Mietverhältnissen keine Mieten gefordert werden, die mehr als 20 % oberhalb der gesetzlich festgelegten Obergrenzen liegen. Modernisierungsmaßnahmen dürfen nur noch in gesetzlich festgelegten Fällen auf die Miete umgelegt werden und auch nur bis max. 1 € pro m2 insgesamt. Außerdem muss die Mieterhöhung zuvor bei der Investitionsbank Berlin angezeigt werden.

Des Weiteren unterliegen Vermieter und Vermieterinnen verschiedenen Mitteilungspflichten. Insbesondere müssen sie Mietern die Berechnungsgrundlage für die jeweils geltende Obergrenze bis zwei Monate nach Inkrafttreten des MietenWoG mitteilen.  Außerdem müssen sie sowohl den Behörden als auch den Mietern und Mieterinnen auf Verlangen und bei neuen Mietverhältnissen immer im Voraus die Stichtagsmiete mitteilen.

 

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Prof. Dr. Karola Knauthe, LL.M.
Quelle:
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