Der bislang veranschlagte Zeitraum sei zu knapp bemessen, heißt es zur Begründung im Gesetzentwurf. Durch die Reform der Juristenausbildung im Jahr 2002 sei die tatsächliche Studiendauer von durchschnittlich 9,6 Semestern auf 11,3 Semester angestiegen.
Wer in anderen Fächern einen Bachelor- und Masterabschluss anstrebt, hat dafür normalerweise fünf Jahre Zeit. Insofern zielt der Beschluss darauf, die Bedingungen im Jurastudium an die der restlichen Studiengänge anzugleichen.
Die Festlegung der Studiendauer hat deshalb unmittelbare Auswirkungen auf die Studierenden, weil die staatliche Förderung per Bafög im Normalfall nur während der Regelstudienzeit gewährt wird. Für angehende Juristen gilt außerdem in der Regel, dass das Einhalten der Regelstudienzeit damit verbunden ist, die Möglichkeit für einen zusätzlichen Examensversuch, den sog. „Freischuss“ zu erhalten. So erhöht sich nicht nur die Zahl der überhaupt möglichen Prüfungsversuche. Der „Freischuss“ ermöglicht auch, das Examen ein zweites Mal abzulegen und so möglicherweise die Abschlussnote zu verbessern.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs.:19/8581) vom 20.03.2019 ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestags abrufbar.