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Es verstößt nicht automatisch gegen EU-Vorschriften, wenn ein Unternehmen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einer bestimmten Anzahl Einkäufe abhängig macht; so der Europäische Gerichtshof.
Ein Discounter verteilte für bei ihm getätigte Einkäufe Punkte. Ab einer gewissen Punktzahl ermöglichte er es dem Kunden, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen.
Diese Kopplung der Teilnahme an dem Gewinnspiel mit dem Erwerb von Waren hielt ein Verbraucherschutzverband unter Berufung auf eine Vorschrift im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für unzulässig, weil hiernach Preisausschreiben und Gewinnspiele mit einer gekoppelten Kaufverpflichtung generell verboten seien.
Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die »Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken« ein solch generelles Verbot im UWG zulasse; der Europäische Gerichtshof verneinte dies.
Nach Auffassung der Richter verstoße es gegen EU-Recht, wenn eine Regelung ein automatisches und generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren vorsehe.
Eine solche Regelung dürfe nicht verallgemeinert formuliert werden, sondern müsse eine Abwägung dahingehend zulassen, ob etwa eine unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers drohe, ob die Teilnahmebedingungen verständlich angegeben seien und ob der Verbraucher über die Gewinnchancen eindeutig informiert werde.
Ein allgemeines Verbot ohne Zulassung einer solchen Einzelfallabwägung ist nach Auffassung der EU-Richter unwirksam (EuGH, Urteil vom 14. 1. 2010, C-304/08).
Redaktion »RdW-Kurzreport«
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